§ 9 VStGB. Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002
[30. Juni 2002]
1§ 9. Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte.
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2002: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.

Umfeld von § 9 VStGB

§ 8 VStGB. Kriegsverbrechen gegen Personen

§ 9 VStGB. Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

§ 10 VStGB. Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme