§ 145 VVG. Übergang der Hypothek

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007
[1. Januar 2008]
1§ 145. Übergang der Hypothek. [1] Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. [2] Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1, 12 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007.