§ 152 VVG. Widerruf des Versicherungsnehmers
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007
| [19. Juni 2026] | [1. Januar 2008] |
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| § 152. Widerruf des Versicherungsnehmers | § 152. Widerruf des Versicherungsnehmers |
| (1) [1] Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. [2] Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. [3] § 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden. | (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. |
| (2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1 | (2) [1] Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch |
| 1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und | |
| 2. den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. | den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. [2] Im Fall des |
| (3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1 | § 9 Satz 2 hat der Versicherer |
| 1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und | |
| 2. den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückzugewähren. | den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten. |
| (4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung. | |
| (5) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. | (3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. |
[1. Januar 2008–19. Juni 2026]
1§ 152. Widerruf des Versicherungsnehmers.
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.
(2) [1] Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. [2] Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.
(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2008: Artt. 1, 12 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007.