§ 197 VVG. Wartezeiten

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007
[11. April 2017]
1§ 197. Wartezeiten.
(1) 2[1] Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung, Krankentagegeld nach § 192 Absatz 5 Satz 2, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. [2] Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.
(2) [1] Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden oder die aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausgeschieden sind, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss daran beantragt wird. [2] Dies gilt auch für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007.
2. 11. April 2017: Artt. 1i Nr. 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. April 2017.