§ 208 VVG. Abweichende Vereinbarungen

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007
[11. April 2017][1. Januar 2009]
§ 208. Abweichende Vereinbarungen § 208. Abweichende Vereinbarungen
[1] Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. [2] Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform vereinbart werden. [1] Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. [2] Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform vereinbart werden.
[1. Januar 2009–11. April 2017]
1§ 208. Abweichende Vereinbarungen. [1] Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. [2] Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform vereinbart werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007.