§ 216 VVG. Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007
[17. Dezember 2009]
1§ 216. Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit. Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, so können Ansprüche daraus gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder einen von diesem benannten Versicherer geltend gemacht werden; ein darüber erzielter Titel wirkt für und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer.
Anmerkungen:
1. 17. Dezember 2009: Artt. 2 Abs. 5 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2009.

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§ 216 VVG. Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit

Anlage (zu § 8 Absatz 4 Satz 1) VVG. Muster für die Widerrufsbelehrung