§ 25 VVG. Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007
[1. Januar 2008]
1§ 25. Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung.
(1) [1] Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. [2] Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.
(2) [1] Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. [2] Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2008: Artt. 1, 12 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007.