§ 77 VVG. Mehrere Versicherer

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007
[1. Januar 2008]
1§ 77. Mehrere Versicherer.
(1) [1] Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. [2] In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1, 12 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007.

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