§ 1 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
[1. Januar 1902]
1§ 1. [1] Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. [2] Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.