§ 28 VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
[1. Januar 1902–1. Juli 2002]
1§ 28.
(1) [1] Die Rechte des Verlegers sind übertragbar, soweit nicht die Übertragung durch Vereinbarung zwischen dem Verfasser und dem Verleger ausgeschlossen ist. [2] Der Verleger kann jedoch durch einen Vertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers übertragen. [3] Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [4] Fordert der Verleger den Verfasser zur Erklärung über die Zustimmung auf, so gilt diese als ertheilt, wenn nicht die Verweigerung von dem Verfasser binnen zwei Monaten nach dem Empfange der Aufforderung dem Verleger gegenüber erklärt wird.
(2) [1] Die dem Verleger obliegende Vervielfältigung und Verbreitung kann auch durch den Rechtsnachfolger bewirkt werden. [2] Übernimmt der Rechtsnachfolger dem Verleger gegenüber die Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, so haftet er dem Verfasser für die Erfüllung der aus dem Verlagsvertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem Verleger als Gesammtschuldner. [3] Die Haftung erstreckt sich nicht auf eine bereits begründete Verpflichtung zum Schadensersatze.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.

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