§ 4 VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
[1. Januar 1902]
1§ 4. [1] Der Verleger ist nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesammtausgabe oder ein Sammelwerk sowie Theile einer Gesammtausgabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonderausgabe zu verwerthen. [2] Soweit jedoch eine solche Verwerthung auch während der Dauer des Urheberrechts einem Jeden freisteht, bleibt sie dem Verleger gleichfalls gestattet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.

Umfeld von § 4 VerlG

§ 3 VerlG

§ 4 VerlG

§ 5 VerlG