§ 1 VersAusglG. Halbteilung der Anrechte
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
    [1. September 2009]
    1§ 1. Halbteilung der Anrechte. 
        
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
        
            (2) [1] Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. [2] Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.