§ 15 VersAusglG. Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[8. Dezember 2010/1. September 2009]
1§ 15. Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung.
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
2(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.
3(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
4(5) [1] Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. [2] Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.
2. 1. September 2009: Artt. 9d Nr. 1, 10 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009.
3. 8. Dezember 2010/1. September 2009: Artt. 25, 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010.
4. 1. April 2010: Artt. 9d Nr. 2, 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009, Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse vom 26. März 2010, Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nummer 13 vom 1. April 2010 Seite 340.