§ 17 VersAusglG. Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[26. Mai 2020] | [1. September 2009] |
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§ 17. Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten | § 17. Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten |
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen. [§ 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] | Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen. |
[1. September 2009–26. Mai 2020]
1§ 17. Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.