§ 22 VersAusglG. Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. September 2009]
1§ 22. Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen. [1] Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. [2] Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.