§ 23 VersAusglG. Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. September 2009]
1§ 23. Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit.
(1) [1] Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. [2] Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.
(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.

Umfeld von § 23 VersAusglG

§ 22 VersAusglG. Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

§ 23 VersAusglG. Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit

§ 24 VersAusglG. Höhe der Abfindung, Zweckbindung