§ 49 VersAusglG. Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. September 2009]
1§ 49. Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen. Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.

Umfeld von § 49 VersAusglG

§ 48 VersAusglG. Allgemeine Übergangsvorschrift

§ 49 VersAusglG. Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen

§ 50 VersAusglG. Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz