§ 8 VersAusglG. Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. September 2009]
1§ 8. Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen.
(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.

Umfeld von § 8 VersAusglG

§ 7 VersAusglG. Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

§ 8 VersAusglG. Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

§ 9 VersAusglG. Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen