§ 22 VersG

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 22 § 22
Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 22. Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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