§ 12 VgV. Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 12. April 2016
[18. April 2016]
1§ 12. Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation.
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er
  • 1. Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und
  • 2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.
(2) [1] Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. [2] Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1, 7 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2016.

Umfeld von § 12

§ 11 VgV. Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

§ 12 VgV. Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation

§ 13 VgV. Allgemeine Verwaltungsvorschriften