§ 73 VgV. Anwendungsbereich und Grundsätze

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 12. April 2016
[19. November 2020]
1§ 73. Anwendungsbereich und Grundsätze.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
  • 21. Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
  • 2. sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.
(3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1, 7 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2016.
2. 19. November 2020: Artt. 4 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 12. November 2020.

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