§ 76 VgV. Zuschlag

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 12. April 2016
[19. November 2020][18. April 2016]
§ 76. Zuschlag § 76. Zuschlag
(1) [1] Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. [2] Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt. (1) [1] Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. [2] Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.
(2) [1] Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. [2] Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. [3] Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt. (2) [1] Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. [2] Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. [3] Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.
[18. April 2016–19. November 2020]
1§ 76. Zuschlag.
(1) [1] Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. [2] Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.
(2) [1] Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. [2] Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. [3] Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1, 7 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2016.

Umfeld von § 76

§ 75 VgV. Eignung

§ 76 VgV. Zuschlag

§ 77 VgV. Kosten und Vergütung