§ 10 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1967][1. April 1960]
§ 10 § 10
(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Senatspräsidenten und weiteren Bundesrichtern in erforderlicher Anzahl. (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Senatspräsidenten und weiteren Bundesrichtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet. (2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. (3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
(4) Im übrigen gelten §§ 5, 6 Abs. 1 und 3, §§ 7 und 8 entsprechend. (4) Im übrigen gelten §§ 5 bis 8 entsprechend.
[1. April 1960–1. Oktober 1967]
1§ 10.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Senatspräsidenten und weiteren Bundesrichtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
(4) Im übrigen gelten §§ 5 bis 8 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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