§ 119 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 2005]
1§ 119.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) [1] Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. [2] Der Beschluß ist unanfechtbar. [3] Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. [4] Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. [5] Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 2[6] Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
- 2. 1. April 2005: Artt. 2 Nr. 18, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.