§ 122 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [1. Januar 1981] | [1. April 1960] | 
|---|---|
| § 122 | § 122 | 
| (1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse und Vorbescheide. | (1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse und Vorbescheide. | 
| (2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. [2] Beschlüsse über die Anordnung nach § 80 sind stets zu begründen. | (2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. [2] Beschlüsse über Verweigerung des Armenrechts (§ 166) und die Anordnung nach § 80 sind stets zu begründen. | 
    [1. April 1960–1. Januar 1981]
    1§ 122. 
        
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse und Vorbescheide.
        
            (2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. [2] Beschlüsse über Verweigerung des Armenrechts (§ 166) und die Anordnung nach § 80 sind stets zu begründen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.