§ 124 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1997] |
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§ 124 | § 124 |
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. | (1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. |
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen, | (2) Die Berufung ist nur zuzulassen, |
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, | 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, |
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, | 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, |
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, | 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, |
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder | 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder |
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. | 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. |
[1. Januar 1997–1. Januar 2002]
1§ 124.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 20, 11 des Gesetzes vom 1. November 1996.