§ 124a VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. September 2004][1. Januar 2002]
§ 124a § 124a
(1) [1] Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. [2] Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. [3] Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt. (1) [1] Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. [2] Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. [3] Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) [1] Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. [2] Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. (2) [1] Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. [2] Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) [1] Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. [2] Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. [3] Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. [4] Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). [5] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. (3) [1] Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. [2] Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. [3] Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. [4] Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). [5] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) [1] Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. [2] Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. [3] Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. [4] Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. [5] Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. [6] Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. (4) [1] Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. [2] Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. [3] Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. [4] Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. [5] Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. [6] Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) [1] Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. [2] Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. [3] Der Beschluss soll kurz begründet werden. [4] Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. [5] Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. (5) [1] Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. [2] Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. [3] Der Beschluss soll kurz begründet werden. [4] Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. [5] Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) [1] Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. [2] Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. [3] Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (6) [1] Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. [2] Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. [3] Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
[1. Januar 2002–1. September 2004]
1§ 124a.
(1) [1] Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. [2] Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. [3] Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) [1] Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. [2] Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) [1] Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. [2] Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. [3] Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. [4] Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). [5] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) [1] Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. [2] Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. [3] Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. [4] Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. [5] Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. [6] Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) [1] Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. [2] Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. [3] Der Beschluss soll kurz begründet werden. [4] Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. [5] Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) [1] Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. [2] Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. [3] Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 14, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.

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