§ 124b VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2002–1. Januar 2005]
1§ 124b. [1] Das Oberverwaltungsgericht legt die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung von § 124 Abs. 2 oder § 124a Abs. 4 Satz 4 vor, wenn
  • 1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung dieser Bestimmungen hat oder
  • 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung dieser Bestimmungen erfordert.
[2] Der Beschluss ist nicht anfechtbar. [3] Er ist den Beteiligten bekannt zu machen. [4] Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 15, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.

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