§ 125 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Januar 1991]
1§ 125.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
(2) [1] Das Oberverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob die Berufung statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. [3] Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen; vorher sind die Beteiligten zu hören. [4] Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zuzulassen, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zuzulassen wäre. [5] Die Vorschriften über den Vorbescheid gelten in diesem Falle nicht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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