§ 126 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1997][1. April 1960]
§ 126 § 126
(1) [1] Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. (1) [1] Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) [1] Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. [4] Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt. (2) [1] Die
(3) [1] Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. [2] Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge. Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. [2] Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.
[1. April 1960–1. Januar 1997]
1§ 126.
(1) [1] Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) [1] Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. [2] Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

Umfeld von § 126 VwGO

§ 125 VwGO

§ 126 VwGO

§ 127 VwGO