§ 135 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1991][1. April 1960]
§ 135 § 135
[1] Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. [2] Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. [3] Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend. [1] Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. [2] Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist oder eine der Voraussetzungen des § 133 vorliegt. [3] Für die Zulassung gilt § 132 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
[1. April 1960–1. Januar 1991]
1§ 135. [1] Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. [2] Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist oder eine der Voraussetzungen des § 133 vorliegt. [3] Für die Zulassung gilt § 132 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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