§ 140 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2002]
1§ 140.
(1) [1] Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. 2[2] Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) [1] Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. [2] Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 14 Nr. 6, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.