§ 15 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Juli 1962][1. April 1960]
§ 15 § 15
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist. (1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.
(2) (weggefallen) (2) Sie müssen die Fähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz besitzen.
(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. (3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
[1. April 1960–1. Juli 1962]
1§ 15.
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Sie müssen die Fähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz besitzen.
(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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