§ 163 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Juli 2026]
1§ 163.
(1) [1] Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
  • 1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes oder
  • 2. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern.
[2] Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
(2) [1] Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. [2] Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. [3] Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. [4] Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) [1] Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. [2] Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 165 anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2026: Artt. 9, 21 Abs. 3 des Ersten Gesetzes vom 8. Dezember 2025.

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