§ 176 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Juli 2021] | [10. Dezember 2020] |
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§ 176 | § 176 |
Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken: | Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken: |
1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder | 1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder |
2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags. | 2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags. |
[10. Dezember 2020–1. Juli 2021]
1§ 176. Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
- 1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
- 2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 6, 11 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.