§ 18 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Juli 1962][1. April 1960]
§ 18 § 18
[1] Richter im Nebenamt, Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen. [2] Von diesen Richtern darf nicht mehr als einer in einer Kammer (Senat) mitwirken. [1] Richter im Nebenamt und Hilfsrichter können nicht den Vorsitz führen. [2] In einer Kammer (Senat) darf nicht mehr als ein Richter im Nebenamt oder Hilfsrichter mitwirken.
[1. April 1960–1. Juli 1962]
1§ 18. [1] Richter im Nebenamt und Hilfsrichter können nicht den Vorsitz führen. [2] In einer Kammer (Senat) darf nicht mehr als ein Richter im Nebenamt oder Hilfsrichter mitwirken.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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