§ 186 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2005][1. Oktober 1972]
§ 186 § 186
[1] § 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. [2] § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. § 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können.
[1. Oktober 1972–1. Januar 2005]
1§ 186. § 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 27, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.

Umfeld von § 186 VwGO

§ 185 VwGO

§ 186 VwGO

§ 187 VwGO