§ 23 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2005][1. Januar 1997]
§ 23 § 23
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
1. Geistliche und Religionsdiener, 1. Geistliche und Religionsdiener,
2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, 2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, 5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
[1. Januar 1997–1. Januar 2005]
1§ 23.
2(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
  • 1. Geistliche und Religionsdiener,
  • 32. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
  • 43. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
  • 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
  • 55. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
  • 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 12 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 12 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
4. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 12 Buchst. c, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
5. 1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 1. November 1996.

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