§ 24 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1972] | [1. April 1960] |
---|---|
§ 24 | § 24 |
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er | (1) Ein ehrenamtlicher Verwaltungsrichter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er |
1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder | 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder |
2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder | 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder |
3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder | 3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder |
4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder | 4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder |
5. seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt. | 5. seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt. |
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. | (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. |
(3) [1] Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. [3] Sie ist unanfechtbar. | (3) [1] Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters. [3] Sie ist unanfechtbar. |
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2. | (4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2. |
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist. | (5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist. |
[1. April 1960–1. Oktober 1972]
1§ 24.
(1) Ein ehrenamtlicher Verwaltungsrichter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
- 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
- 3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
- 4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
- 5. seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) [1] Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters. [3] Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.