§ 27 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1972] | [1. April 1960] |
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§ 27 | § 27 |
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. | Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. |
[1. April 1960–1. Oktober 1972]
1§ 27. Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.