§ 29 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1972][1. April 1960]
§ 29 § 29
(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern. (1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt. (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Verwaltungsrichter im Amt.
[1. April 1960–1. Oktober 1972]
1§ 29.
(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Verwaltungsrichter im Amt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

Umfeld von § 29 VwGO

§ 28 VwGO

§ 29 VwGO

§ 30 VwGO