§ 31 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
1§ 31.
(1) 2[1] Der ehrenamtliche Richter ist bei seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu vereidigen. [2] Die Vereidigung gilt für die Amtszeit.
3(2) Der Vorsitzende richtet an den zu Vereidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben."
4(3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(4) Der Schwörende soll hei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
5(5) Ist ein ehrenamtlicher Richter Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln statt des Eides gestattet, so wird eine Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
(6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(7) Über die Vereidigung wird eine Niederschrift aufgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 20 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 20 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
4. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 20 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
5. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 20 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.

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