§ 33 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1972][1. April 1960]
§ 33 § 33
(1) Ein ehrenamtlicher Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer Ordnungsstrafe in Geld und in die verursachten Kosten verurteilt werden. (1) Ein ehrenamtlicher Verwaltungsrichter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer Ordnungsstrafe in Geld und in die verursachten Kosten verurteilt werden.
(2) [1] Die Verurteilung spricht der Vorsitzende aus. [2] Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben. (2) [1] Die Verurteilung spricht der Vorsitzende aus. [2] Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.
[1. April 1960–1. Oktober 1972]
1§ 33.
(1) Ein ehrenamtlicher Verwaltungsrichter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer Ordnungsstrafe in Geld und in die verursachten Kosten verurteilt werden.
(2) [1] Die Verurteilung spricht der Vorsitzende aus. [2] Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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