§ 47 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Januar 1977]
1§ 47. [1] Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift entscheidet, soweit nicht gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift durch ein Verfassungsgericht nachprüfbar ist. [2] Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die durch die Anwendung der Vorschrift einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, sowie jede Behörde stellen. [3] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. [4] Wenn die Gültigkeit der Vorschrift verneint wird, ist die Entscheidung allgemein verbindlich und ebenso zu veröffentlichen, wie die Vorschrift bekanntgemacht worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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