§ 51 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1997][5. September 1964/12. September 1964]
§ 51 § 51
(1) Ist gemäß § 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes das Verbot des Gesamtvereins an Stelle des Verbots eines Teilvereins zu vollziehen, so ist ein Verfahren über eine Klage dieses Teilvereins gegen das ihm gegenüber erlassene Verbot bis zum Erlaß der Entscheidung über eine Klage gegen das Verbot des Gesamtvereins auszusetzen. (1) Ist gemäß § 5 Abs. 3 des Vereinsgesetzes das Verbot des Gesamtvereins an Stelle des Verbots eines Teilvereins zu vollziehen, so ist ein Verfahren über eine Klage dieses Teilvereins gegen das ihm gegenüber erlassene Verbot bis zum Erlaß der Entscheidung über eine Klage gegen das Verbot des Gesamtvereins auszusetzen.
(2) [1] Wird eine vom Senat von Berlin getroffene Feststellung nach § 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes mit der Begründung angefochten, das Verbot oder die Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes sei nicht rechtmäßig, so hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren bis zum Erlaß der Entscheidung über eine Klage gegen das Verbot oder die Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes auszusetzen. [2] § 16 Abs. 4 des Vereinsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bindet im Falle des Absatzes 1 die Oberverwaltungsgerichte. (3) Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bindet in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Oberverwaltungsgerichte.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die Oberverwaltungsgerichte über die Klage eines Vereins nach § 50 Abs. 1 Nr. 2. (4) Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die Oberverwaltungsgerichte über die Klage eines Vereins nach § 50 Abs. 1 Nr. 2.
[5. September 1964/12. September 1964–1. Januar 1997]
1§ 51.
(1) Ist gemäß § 5 Abs. 3 des Vereinsgesetzes das Verbot des Gesamtvereins an Stelle des Verbots eines Teilvereins zu vollziehen, so ist ein Verfahren über eine Klage dieses Teilvereins gegen das ihm gegenüber erlassene Verbot bis zum Erlaß der Entscheidung über eine Klage gegen das Verbot des Gesamtvereins auszusetzen.
(2) [1] Wird eine vom Senat von Berlin getroffene Feststellung nach § 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes mit der Begründung angefochten, das Verbot oder die Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes sei nicht rechtmäßig, so hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren bis zum Erlaß der Entscheidung über eine Klage gegen das Verbot oder die Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes auszusetzen. [2] § 16 Abs. 4 des Vereinsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bindet in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Oberverwaltungsgerichte.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die Oberverwaltungsgerichte über die Klage eines Vereins nach § 50 Abs. 1 Nr. 2.
Anmerkungen:
1. 5. September 1964/12. September 1964: §§ 23 Nr. 3, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.

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