§ 59 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 2005–7. Juni 2013]
1§ 59. Erläßt eine Bundesbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 2 Nr. 5, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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