§ 7 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Oktober 1972]
1§ 7.
(1) [1] Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. [2] Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer, der er sich anschließt. [3] Über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die Direktoren nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(2) [1] Das Präsidium verteilt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf die Kammern und bestimmt deren ständige Mitglieder sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Stellvertreter. [2] Jeder Richter kann zum Mitglied mehrerer Kammern bestimmt werden.
(3) Die Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts nötig wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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