§ 74 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960]
1§ 74.
(1) [1] Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. [2] Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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