§ 76 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Januar 1977]
1§ 76. Die Klage nach § 75 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit der Stellung des Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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