§ 80a VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[10. Dezember 2020]
1§ 80a.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
  • 21. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
  • 2. auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
3(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) [1] Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. [2] § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 14, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
2. 10. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 4, 11 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.
3. 10. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 4, 11 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.

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